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Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Zweck

1. Der am 23. März 1987 in Nentershausen gegründete Verein führt den Namen "Tennisclub 87 Nentershausen e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsstelle ist die Adresse des jeweils 1. Vorsitzenden. Sitz des Vereins ist Nentershausen.

2. Der Tennisclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Tennissports. Vorhandene und zu schaffende Einrichtungen dienen ausschließlich dem Zweck der körperlichen Ertüchtigung und Erholung. Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral. Auf Jugendarbeit soll besonders Wert gelegt werden.

§ 2 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Das Kalenderjahr 1987 ist ein Rumpfwirtschaftsjahr

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche (Mindestalter zehn Jahre) oder juristische Person werden. Juristische Personen können jedoch nur fördernde Mitglieder werden.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich auf vorgeschriebenem Aufnahmeantrag beim Vorstand zu stellen, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.

3. Bei Jugendlichen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

4. Die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrags. Durch den Eintritt in den Club erkennt das Mitglied die Satzung rechtsverbindlich an.

5. Die Mitglieder des Clubs bestehen aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

Maßgebend für die Beitragshöhe ist das Alter am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres, bei neu eintretenden Mitgliedern das Alter am Tage der Anmeldung.

6. Die aktiven Mitglieder haben das Recht, die sportlichen Einrichtungen des Clubs zu benutzen. Passive Mitglieder fördern aus sportlichen und gesellschaftlichen Interessen den Club durch ihre Mitgliedschaft. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben.

7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

8. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) erfolgen. Hierzu ist die schriftliche Austrittserklärung durch Einschreiben erforderlich, die bis spätestens 30. September dem Vorstand zugegangen sein muss. Die Mitgliedschaft läuft bis zum Ende des Geschäftsjahres.

9. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit erfolgen:
a) Wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und nach schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs seien Schuld nicht innerhalb eines Monats begleicht.
b) bei wiederholter grober Verletzung der Spiel- und Platzordnung,
c) wenn ein Mitglied durch sein Benehmen innerhalb oder außerhalb des Clubs dessen Ansehen schädigt.

Das auszuschließende Mitglied hat vor dem endgültigen Ausschluss das Recht zur Stellungnahme. Mit dem Ausschluss, über den dem Ausgeschlossenen schriftlich Mitteilung zugeht, erlöschen alle Mitgliederrechte, während die Gebühren und der Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu zahlen sind.

10. Durch den Tod erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

11. Sämtliche Mitglieder sind zur Befolgung der geltenden Satzung und der Spielordnung sowie der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 4 - Beiträge

1. Jedes Mitglied hat eine erstmalige Aufnahmegebühr und einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag an den Club zu zahlen. Der laufende Beitrag ist bei jährlicher Zahlung spätestens bis zum 31. Januar und bei halbjährlicher Zahlung bis spätestens 31. Januar bzw. 31. Juli zu zahlen.

2. Die Mitgliederversammlung regelt alljährlich in einer besonderen Beitragsordnung die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge. Außerordentliche Umlagen können nur mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag in besonderen Fällen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen, jedoch nur aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags.

3. Jedes Mitglied hat jährlich eine gewisse Anzahl von Arbeitsstunden zu erbringen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Sie können durch entsprechende Geldbeträge abgegolten werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 - Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 6 - Mitgliederversammlung

1. Zweck der Mitgliederversammlung sind Beratung und Beschlussfassung über sämtliche laufende Clubangelegenheiten.

Die Versammlungen werden unterschieden in:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

2. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung) sind zu Beginn des Geschäftsjahres, möglichst im Januar, spätestens jedoch bis 31. März eines jeden Jahres durch den Vorstand einzuberufen.

Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichts
b) Vorlage der Jahresrechnung
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Bericht des Sportwarts
e) Entlastung des Vorstands
f) evtl. Neuwahl des Vorstands und des Beirats
g) Neuwahl der Kassenprüfer
h) Festsetzung der Beitragsordnung für das Geschäftsjahr
i) Verschiedenes

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
Sie müssen ferner innerhalb einer Frist von drei Wochen einberufen werden, wenn mehr als 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es schriftlich beantragen.

4. Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor jeder Mitgliederversammlung - unter Angabe der Tagesordnung - schriftlich einzuladen.

5. Aktive Mitglieder über 18 Jahre haben Stimmrecht. das Stimmrecht kann nur von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ausgeübt werden. In eigener Sache ist das Mitglied nicht stimmberechtigt.

6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandmitglied. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden wird ein Wahlleiter bestimmt.

7. Zu den Beschlüssen genügt die Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.

8. Änderungen der Satzung können nur durch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

9. Die Beurkundung über den Verlauf einer Versammlung erfolgt durch Protokoll, das vom protokollführenden Mitglied und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 - Der Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart
b) stellvertretender Schriftführer, stellvertretender Kassenwart, Beirat

Der Vorstand kann im Bedarfsfalle erweitert werden auf:
Sportwart, Jugendwart, Frauenwart, Kultur- und Pressewart.

Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann mit einfacher Stimmenmehrheit geheim, oder falls kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf durchgeführt werden. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist es an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann der Vorstand ein Clubmitglied längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Stellvertretung beauftragen.

5. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart. Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam.

Bei Rechtsgeschäften, die einen Wert von 2.000 EUR übersteigen, bedarf es des Einverständnisses von drei Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende und der Kassenwart.

(Diese Einschränkung gilt nur für das Innenverhältnis.)

6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.

7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter außerhalb des geschäftsführenden Vorstands ist zulässig.

8. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnehmen. Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem jeweiligen Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Protokollführer ist der jeweilige Schriftführer.

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder aufgeführt sind.

§ 8 - Der Beirat

Der Beirat wird von der Hauptversammlung (auf Vorschlag des Vorstandes) gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern. Der Beirat ist Bindeglied zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§ 9 - Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit eine Prüfung der Kassenführung und des gesamten rechnungswerkes vorzunehmen. Zu der Prüfung sind sie nach Ablauf des Geschäftsjahres verpflichtet. Über das Ergebnis ihrer Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Wiederwahl der Kassenprüfer ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

§ 10 - Auflösung des Clubs

1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend sein muss, mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Ist die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so ist die Versammlung beschlussunfähig und es hat binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung stattzufinden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Einladung muss in beiden Fällen drei Wochen vorher erfolgen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nentershausen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tennissports.

§ 11 - Haftpflicht und Ansprüche auf Schadenersatz

1. Die Clubmitglieder haben keine Ansprüche gegenüber dem Club für beim Sportbetrieb oder sonstigen Veranstaltungen entstehenden Unfällen, Schäden oder Sachverluste. dafür haftet eine abzuschließende Versicherung.

2. Clubmitglieder haften für eine grobfahrlässige Beschädigung des Clubeigentums.

§ 12 - Schlussbestimmung

Die Satzung des Tennisclubs 87 Nentershausen e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 12. Juni 1987 verabschiedet.